





Satzung
Präambel
Die Satzungen und Ordnungen bezwecken eine Erleichterung des friedlichen Umgangs der Vereinsmitglieder untereinander und ein rechtlich einwandfreies Verhalten der gewählten Funktionäre nach innen und außen.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 4. November 1907 gegründete Verein führt den Namen "Sportverein Alemannia 1907 e.V. Rüsselsheim-Königstädten".
§ 2
Zweck
§ 3
Mitgliedschaft
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Jugendlichen,
c) Ehrenmitgliedern.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
a) freiwilligen Austritt in schriftlicher Form, bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter, die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Quartalsende,
b) Streichung aus der Mitgliederliste,
c) Vereinsausschluß,
d) Vereinsauflösung.
§ 5
Rechte der Mitglieder
a) bei der Fachabteilung,
b) bei Vorstandssitzungen.
§ 6
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 6 a
Pflichten der Abteilungen
Die Fachabteilungen haben Arbeitsstunden zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes und zur Erhaltung des Sportgeländes sowie der darauf befindlichen Einrichtungen zu leisten. Der Vorstand ermittelt zu Beginn des Jahres die Jahresarbeitsstunden. Diese werden nach Gewichtung (Kompetenz, Mitgliederzahl, Arbeitskraft) auf die einzelnen Abteilungen verteilt. (Empfehlung: Verteilung der einzelnen Abteilungsstunden auf relevante Mitglieder durch die jeweiligen Abteilungsleiter.) Für nicht erbrachte Arbeitsstunden werden Etatkürzungen vorgenommen.
§ 7
Haftung
§ 8
Ehrenmitglieder und Ehrungen
Sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können
die silberne oder goldene Vereinsnadel erhalten. Es entscheidet der Vorstand. Die Vereinszugehörigkeit muß ununterbrochen bestehen.
§ 9
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
§ 10
Mitgliederversammlung
a) bei „Aktiven“-Mitgliedern durch eine schriftliche Einladung über die jeweiligen Abteilungsleiter,
b) „Passive“-Mitglieder erhalten ein persönliches Einladungsschreiben,
c) über einen Aushang im Schaukasten des Vereins am Sportheim, Nauheimer Str. 90.
1) Berichte des Vorsitzenden, der Abteilungsleiter und Kassierer,
2) Bericht der Kassenprüfer,
3) Entlastung des Vorstands,
4) Vorstandsneuwahl bzw.- Bestätigung, falls Wahlen anstehen,
5) Anträge,
6) Verschiedenes.
§ 11
Vorstand
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Gesamtvorstand.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, und zwar
der 1. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, im Verhinderungsfall tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende. Insoweit wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender,
Kassierer Hauptkasse
Kassierer Wirtschaftskasse
Geschäftsführer
Die Fachabteilungsleiter,
die Jugendleiter
die Vorsitzenden der besonderen Ausschüsse,
die Beisitzer ( maximal fünf ),
der Pressewart.
4.1 in geraden Jahren die Vorstandsmitglieder, deren zweijährige Amtszeit in geraden Jahren endet,
4.2 in ungeraden Jahren die Vorstandsmitglieder, deren zweijährige Amtszeit in ungeraden Jahren endet.
§ 12
§ 13
Wahl der Vorstandsmitglieder
§ 14
Vorstandssitzungen
§ 15
Aufgaben des Vorstandes und Beschlußfähigkeit
1.1. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
a) Vermögensverwaltung und Bewilligung von Ausgaben, insbesondere Etatzuweisungen an die Fachabteilungen,
b) Abschluß und Kündigung von schriftlichen Verträgen,
c) Kassen- und Kontoführung durch die Kassierer,
d) Protokollführung in allen Sitzungen und Versammlungen durch den Geschäftsführer
1.2 Der Gesamtvorstand ist zuständig für
a) Einberufung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung, Bericht in der Mitgliederversammlung, Anträge in der Mitgliederversammlung zur Festlegung von Beiträgen, Ernennung von Ehrenmitgliedern oder eines Ehrenvorsitzenden,
b) Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen,
c) Aufnahme von Mitgliedern, Ehrungen und Streichungen aus der Mitgliederliste,
d) Verteilung der anderen Aufgabenbereiche und Einsetzung von Arbeitsausschüssen für besondere Projekte.
§ 16
Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse
a) einem Vertreter der Fachabteilung bzw. Jugendabteilung
b) dem 1. Vorsitzenden, ersatzweise dem 2. Vorsitzenden, sowie dem Geschäftsführer oder einem Kassierer.
§ 17
Kassenprüfungen
§ 18
Für die Durchführung aller Versammlungen und Sitzungen gilt die Geschäftsordnung.
§ 19
Auflösung
§ 20
Inkrafttreten
1. Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 31. März 2001 beschlossen und hat ab Eintragung in das Vereinsregister Gültigkeit.
§ 21
Ordnungen
Ergänzend zur Satzung bestehen Geschäfts- und Finanzordnung, sonstige Fälle werden behandelt wie im BGB festgelegt.
Rüsselsheim Königstädten, den 31. Mai 2010
1. Vorsitzender Günther Förster
2. Vorsitzender Hans Brams
Geschäftsführer Roman Kotyga
Kassierer Hauptkasse Hans-Georg Groß
Kassierer Wirtschaftskasse Michael Masur
Geschäftsordnung
Die Versammlungen werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Ist keiner von beiden anwesend, so ernennt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Das Gleiche geschieht bei der Entlastung der Vorstände sowie bei der Neuwahl des Vorsitzenden.
Der Versammlungsleiter eröffnet die Tagung mit der Feststellung der Anwesenheitsliste. Dann verliest er die Tagesordnung. Sie wird, falls die Versammlung keinen anderen Beschluß faßt, in der festgesetzten Reihenfolge zur Erledigung gebracht. Redner müssen sich in einer Rednerliste eintragen lassen. Der Versammlungsleiter hat die Pflicht, den Rednern nach der Reihenfolge der Rednerliste das Wort zu erteilen.
Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung muß sofort das Wort erteilt werden. Über Anträge auf Schluß der Debatte ist nach vorhergehender Verlesung der Rednerliste sofort abzustimmen. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Debatte stellen.
Ist der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, hat der Versammlungsleiter nur noch einem Redner für sowie einem Redner gegen die Sache das Wort zu erteilen. Der Antragsteller hat das letzte Wort.
Die Redezeit kann im Einzelfall durch Versammlungsbeschluß auf bestimmte Zeit beschränkt werden, jedoch nicht unter drei Minuten. Verbesserungs-, Zusatz- und Gegenanträge zu Beratungspunkten, die auf der Tagesordnung stehen, sowie Anträge auf Schluß der Debatte, bedürfen zu ihrer Einbringung keiner Unterstützung.
Angelegenheiten und Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsanträge mit Unterstützung von zwei Dritteln der gültigen Stimmen zur Beratung gebracht werden. Zu ihrer Annahme genügt die einfach Mehrheit. Über die Zulassung eines Dringlichkeitsantrags ist sofort nach Eingang abzustimmen.
Abstimmungen erfolgen in der Weise, daß zunächst der weitestgehende Antrag festgestellt und über diesen abgestimmt wird. Alsdann wird über die Anträge in der Reihenfolge abgestimmt, wie sie eingebracht wurden. Abstimmungen geschehen durch Handaufheben, wenn nicht der Antrag auf namentliche oder geheime Abstimmung eingebracht wird. Dieser bedarf der Unterstützung der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen.
Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Vor jeder Abstimmung ist eine Wahlkommission aus mindestens drei Mitgliedern zu bestellen. Sie hat die Aufgabe, die Stimmzettel zu zählen und zu kontrollieren, so daß auf keinen Fall mehr Stimmen abgegeben werden, als insgesamt auf alle anwesenden Stimmberechtigten entfallen. Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern der Wahlkommission ausdrücklich dem Schriftführer zu Protokoll zu bestätigen.
Der Versammlungsleiter hat alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse. Er hat das Recht, die Versammlung zu unterbrechen oder sie vor Beendigung der Tagesordnung aufzuheben. Grobe Störungen können vom Versammlungsleiter mit sofortigem Ausschluß aus der Versammlung bestraft werden.
Spricht ein Redner nicht zur Sache, hat ihm der Versammlungsleiter nach erfolgter Warnung das Wort zu entziehen.
Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, erteilt der Versammlungsleiter einen Ordnungsruf. Fügt sich ein Redner trotz wiederholter Ordnungsrufe nicht, kann ihn der Versammlungsleiter von der Versammlung ausschließen oder auch ein Verfahren nach § 4 1c der Satzung beantragen.
Im übrigen ist nach sportlich fairen Gesichtspunkten zu verfahren.

