Vereinssatzung

Satzung

Präambel

Die Satzungen und Ordnungen bezwecken eine Erleichterung des friedlichen Umgangs der Vereinsmitglieder untereinander und ein rechtlich einwandfreies Verhal­ten der gewählten Funktionäre nach innen und außen.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der am 4. November 1907 gegründete Verein führt den Namen "Sportverein Alemannia 1907 e.V. Rüsselsheim-Königstädten".

  1. Der Verein besteht aus seinen ihm angegliederten Abteilungen, die Vereinsfarben sind grün-weiß.
  2. Der Sitz des Vereins ist Rüsselsheim-Königstädten.
  3. Der Verein ist beim Amtsgericht Rüsselsheim unter der Tag.-Nr. VR 137 im Ver­einsregister eingetragen.
  4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes (LSB) Hessen und der zuständigen Fachverbände.
  5. Geschäftsjahr = Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der sportlichen Freizeitgestaltung für Erwachsene, Jugendliche und Kinder sowie Förderung des Wettkampfsports.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern,

b) Jugendlichen,

c) Ehrenmitgliedern.

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der dessen Grundsätze, Ziele und Aufga­ben anerkennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Die Aufnahme von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Ver­treter.
  3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  4. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in besonderen Fällen von der Beitragserhebung absehen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) freiwilligen Austritt in schriftlicher Form, bei Minderjährigen durch die gesetzli­chen Vertreter, die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Quartalsende,

b) Streichung aus der Mitgliederliste,

c) Vereinsausschluß,

d) Vereinsauflösung.

  1. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann durch Vorstandsbeschluß erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge drei Monate in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat.
  2. Wer gegen die Interessen des Vereins, seine Satzung und Beschlüsse verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn dies zwei Drittel der anwesen­den stimmberechtigten Vorstandsmitglieder billigen. Der Ausschluß ist dem Mitglied unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Erhebt es innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch, muß der Vorstand nach mündlichem Gehör erneut über den Ausschluß beraten. Für die Bestätigung des Ausschlusses ist ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erfor­derlich. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach einem Jahr wieder in den Verein aufgenommen werden.

§ 5

Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und hat dort Rederecht.
  2. Jedes volljährige Mitglied hat bei Mitgliederversammlungen Stimm- und Antrags­recht.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, am öffentlichen Teil der Vorstandssitzungen und an Sitzungen seiner Fachabteilungen teilzunehmen. Hier besitzt das Mitglied weder Stimm- noch Rederecht, Letzteres kann bei Bedarf eingeräumt werden.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht zur Beschwerde, und zwar

a) bei der Fachabteilung,

b) bei Vorstandssitzungen.

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten ver­einseigene Einrichtungen zu nutzen.

§ 6

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

  1. den Verein in seinem sportlichen Bestreben zu unterstützen und die Ziele des Ver­eins zu fördern,
  2. den Anordnungen des Vorstands und der bestellten Vertreter in allen Vereinsan­gelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten, Folge zu leisten, soweit dies zumutbar ist,
  3. die Beiträge pünktlich zu zahlen sowie Änderungen der Anschriften und / oder der Bankverbindung mitzuteilen,

4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 6 a

Pflichten der Abteilungen

Die Fachabteilungen haben Arbeitsstunden zur Aufrechterhaltung des Spielbetrie­bes und zur Erhaltung des Sportgeländes sowie der darauf befindlichen Einrichtun­gen zu leisten. Der Vorstand ermittelt zu Beginn des Jahres die Jahresarbeitsstun­den. Diese werden nach Gewichtung (Kompetenz, Mitgliederzahl, Arbeitskraft) auf die ein­zelnen Abteilungen verteilt. (Empfehlung: Verteilung der einzelnen Abtei­lungsstunden auf relevante Mitglieder durch die jeweiligen Abteilungsleiter.) Für nicht erbrachte Arbeitsstunden werden Etatkürzungen vorgenommen.

 

§ 7

Haftung

  1. Der Verein haftet im Rahmen seiner pflichtgemäß abgeschlossenen Versicherun­gen.
  2. Wer dem Verein gehörende Gegenstände oder Einrichtungen veräußert oder beschädigt, ist dafür haftbar und ersatzpflichtig.

§ 8

Ehrenmitglieder und Ehrungen

  1. Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern und/oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, zahlen jedoch keine Beiträge. Ehrenvorsitzende haben Sitz- und Stimmrecht im Gesamtvorstand.
  3. Mitglieder, die dem Verein 15 Jahre angehören, erhalten die bronzene Ehrennadel, solche mit 25jähriger Vereinszugehörigkeit die silberne Ehrennadel, solche mit 40jähriger Vereinszugehörigkeit die goldene Ehrennadel, bei 50-, 60-, 65-, 70- und 75jähriger Zugehörigkeit ebenfalls die goldene Ehrennadel. Diese ist jedoch mit der Zahl der Jahre der Vereinszugehörigkeit versehen.

Sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder, die sich um den Verein besondere Ver­dienste erworben haben, können

die silberne oder goldene Vereinsnadel erhalten. Es entscheidet der Vorstand. Die Vereinszugehörigkeit muß ununterbrochen bestehen.

§ 9

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Fachabteilungen.

§ 10

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich einzuberufen, nach Möglichkeit im 1. Quartal. Zwischen Einberufung (Einladung) und Termin einer Mitgliederver­sammlung muß mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt:

a) bei „Aktiven“-Mitgliedern durch eine schriftliche Einladung über die jeweiligen Abteilungsleiter,

b) „Passive“-Mitglieder erhalten ein persönliches Einladungsschreiben,

c) über einen Aushang im Schaukasten des Vereins am Sportheim, Nauheimer Str. 90.

  1. Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekanntzu­geben. Sie muß folgende Angaben enthalten:

1) Berichte des Vorsitzenden, der Abteilungsleiter und Kassierer,

2) Bericht der Kassenprüfer,

3) Entlastung des Vorstands,

4) Vorstandsneuwahl bzw.- Bestätigung, falls Wahlen anstehen,

5) Anträge,

6) Verschiedenes.

  1. Ordentliche Mitglieder können bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden einreichen; sie sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge kön­nen vom Versammlungsleiter zugelassen werden, sofern die Mehrheit der Anwe­senden einverstanden ist. Bei derartigen Dringlichkeitsanträgen sind Satzungsän­derungen ausgeschlossen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vereinsvorsitzenden einzu­berufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt wird oder wenn es der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt. Die Einberufung muß unter Angabe des Zwecks und der Gründe innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
  3. Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur Punkte enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben.
  4. Über die in der vorangegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht befunden werden, zu diesem Zweck darf keine Versammlung einberufen werden.

§ 11

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand,

b) dem Gesamtvorstand.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vor­stands, und zwar

der 1. Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, im Verhinderungsfall tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzende. Insoweit wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

1. Vorsitzender,

2. Vorsitzender,

Kassierer Hauptkasse

Kassierer Wirtschaftskasse

Geschäftsführer

  1. Dem Gesamtvorstand gehören zusätzlich an:

Die Fachabteilungsleiter,

die Jugendleiter

die Vorsitzenden der besonderen Ausschüsse,

die Beisitzer ( maximal fünf ),

der Pressewart.

  1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Zur Wahrung der Kontinuität im geschäftsführenden Vorstand werden die zu wählenden Mitglieder versetzt gewählt und zwar:

4.1 in geraden Jahren die Vorstandsmitglieder, deren zweijährige Amtszeit in geraden Jahren endet,

4.2 in ungeraden Jahren die Vorstandsmitglieder, deren zweijährige Amts­zeit in ungeraden Jahren endet.

  1. Die selbständigen Jugendabteilungen wählen ihren jeweiligen Jugendleiter, die der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen werden.
  2. Soweit in der Satzung vom Vorstand die Rede ist, ist der Gesamtvorstand gemeint.
  3. Die Vereinigung zweier Funktionen in einer Person ist statthaft, mit Ausnahme im geschäftsführenden Vorstand.
  4. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 12

  1. Die Fachabteilungen wählen alle zwei Jahre ihre eigenen Funktionsträger. Diese werden der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen.

 

§ 13

Wahl der Vorstandsmitglieder

  1. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
  2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  3. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
  4. Stichwahlen können zweimal wiederholt werden, danach wird dieser Punkt vertagt.
  5. Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, ist öffent­liche Abstimmung zulässig. Vor einer geheimen Abstimmung ist ein Wahlausschuß von drei stimmberechtigten Mitgliedern zu wählen.
  6. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Nichtanwesende sind wählbar, wenn ihr Ein­verständnis vorliegt.
  7. Wahlen per Akklamation und Wiederwahl sind zulässig.
  8. Beim vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand, bis zu einer Neuwahl durch die Mitgliederversammlung, ein Mitglied kommissarisch einsetzen.

§ 14

Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen gliedern sich in Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.
  2. Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter.
  3. Vorstandssitzungen können öffentlich oder nichtöffentlich sein.
  4. Jeder Beschluß in der Vorstandssitzung muß mit einfacher Mehrheit gefaßt wer­den, soweit die Zuständigkeit gegeben ist.
  5. Abstimmungen können geheim oder öffentlich sein.

§ 15

Aufgaben des Vorstandes und Beschlußfähigkeit

  1. Soweit nicht in anderen Bestimmungen der Satzung festgelegt, wird die Zuständig­keit wie folgt geregelt:

1.1. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Zu sei­nen Aufgaben gehören insbesondere

a) Vermögensverwaltung und Bewilligung von Ausgaben, insbeson­dere Etatzuweisungen an die Fachabteilungen,

b) Abschluß und Kündigung von schriftlichen Verträgen,

c) Kassen- und Kontoführung durch die Kassierer,

d) Protokollführung in allen Sitzungen und Versammlungen durch den Geschäftsführer

1.2 Der Gesamtvorstand ist zuständig für

a) Einberufung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tages­ordnung, Bericht in der Mitgliederversammlung, Anträge in der Mit­gliederversammlung zur Festlegung von Beiträgen, Ernennung von Ehrenmitgliedern oder eines Ehrenvorsitzenden,

b) Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen,

c) Aufnahme von Mitgliedern, Ehrungen und Streichungen aus der Mitgliederliste,

d) Verteilung der anderen Aufgabenbereiche und Einsetzung von Arbeitsausschüssen für besondere Projekte.

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vor­standsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
  2. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn sieben seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 16

Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse

  1. Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse müssen schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
  2. Die Beschwerde ist umgehend einem Beschwerdeausschuß vorzulegen, der sich aus drei Vorstandsmitgliedern zusammensetzt, und zwar aus

a) einem Vertreter der Fachabteilung bzw. Jugendabteilung

b) dem 1. Vorsitzenden, ersatzweise dem 2. Vorsitzenden, sowie dem Geschäfts­führer oder einem Kassierer.

  1. Der Beschwerdeausschuß behandelt die schriftliche Beschwerde mit dem Beschwerdeführer, entscheidet über die weitere Vorgehensweise und berichtet insoweit in der nächsten Vorstandssitzung, die in der Sache endgültig entscheidet.

§ 17

Kassenprüfungen

  1. Die Prüfungen der Vereins- und der Wirtschaftskasse finden jährlich vor der Mitglieder­versammlung statt und zwar durch je zwei Kassenprüfer.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr für die beiden amtsältesten Kassen­prüfer einen Nachfolger. Vorstandsmitglieder können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
  3. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die erfolgte Kassen­prüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse Entlastung der Kassierer und des Vorstands.

§ 18

Für die Durchführung aller Versammlungen und Sitzungen gilt die Geschäftsordnung.

§ 19

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mit­gliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag ist von einem Drittel der Mit­glieder schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  2. Die Auflösung hat zu erfolgen, wenn mindestens fünf Sechstel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen oder weniger als sieben Mitglieder dem Verein angehören.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung aller Ver­bindlichkeiten der Stadt Rüsselsheim zu, die es nur für gemeinnützige Zwecke ver­wenden darf. Ihr obliegt es auch, einem sich später bildenden Verein in König­städten das Vermögen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu übergeben. Diesem Verein muß eine der sportlichen Aktivitäten des aufgelösten Vereins zugrunde liegen.
  4. Sollte innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Auflösung des Vereins kein Rechtsnachfolger gegründet sein, so kann die Stadt Rüsselsheim das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuführen. Es soll dann möglichst für die Sportpflege oder für die Jugendarbeit verwendet werden.

§ 20

Inkrafttreten

1. Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 31. März 2001 beschlossen und hat ab Eintragung in das Vereinsre­gister Gül­tig­keit.

  1. Gleichzeitig treten die Satzung vom 22. März 1986 und alle später beschlossenen Sat­zungsänderungen und -ergänzungen außer Kraft.

§ 21

Ordnungen

Ergänzend zur Satzung bestehen Geschäfts- und Finanzordnung, sonstige Fälle wer­den behandelt wie im BGB festgelegt.

Rüsselsheim Königstädten, den 31. Mai 2010

 

1. Vorsitzender Günther Förster

2. Vorsitzender Hans Brams

Geschäftsführer Roman Kotyga

Kassierer Hauptkasse Hans-Georg Groß

Kassierer Wirtschaftskasse Michael Masur

 

Geschäftsordnung

 

  1. Leitung

Die Versammlungen werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Ist keiner von beiden anwesend, so ernennt die Versammlung einen Ver­sammlungsleiter. Das Gleiche geschieht bei der Entlastung der Vorstände sowie bei der Neuwahl des Vorsitzenden.

 

  1. Gang der Tagung

Der Versammlungsleiter eröffnet die Tagung mit der Feststellung der Anwesen­heitsliste. Dann verliest er die Tagesordnung. Sie wird, falls die Versammlung kei­nen anderen Beschluß faßt, in der festgesetzten Reihenfolge zur Erledigung gebracht. Redner müssen sich in einer Rednerliste eintragen lassen. Der Ver­sammlungsleiter hat die Pflicht, den Rednern nach der Reihenfolge der Rednerliste das Wort zu erteilen.

Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung muß sofort das Wort erteilt werden. Über Anträge auf Schluß der Debatte ist nach vorhergehender Verlesung der Red­nerliste sofort abzustimmen. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen kei­nen Antrag auf Schluß der Debatte stellen.

 

  1. Schluß der Debatte

Ist der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, hat der Versammlungsleiter nur noch einem Redner für sowie einem Redner gegen die Sache das Wort zu erteilen. Der Antragsteller hat das letzte Wort.

 

  1. Redezeit

Die Redezeit kann im Einzelfall durch Versammlungsbeschluß auf bestimmte Zeit beschränkt werden, jedoch nicht unter drei Minuten. Verbesserungs-, Zusatz- und Gegenanträge zu Beratungspunkten, die auf der Tagesordnung stehen, sowie Anträge auf Schluß der Debatte, bedürfen zu ihrer Einbringung keiner Unter­stüt­zung.

 

  1. Dringlichkeitsantrag

Angelegenheiten und Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur als Dringlichkeitsanträge mit Unterstützung von zwei Dritteln der gültigen Stimmen zur Beratung gebracht werden. Zu ihrer Annahme genügt die einfach Mehrheit. Über die Zulassung eines Dringlichkeitsantrags ist sofort nach Eingang abzustim­men.

 

  1. Abstimmungen, Reihenfolge

Abstimmungen erfolgen in der Weise, daß zunächst der weitestgehende Antrag festgestellt und über diesen abgestimmt wird. Alsdann wird über die Anträge in der Reihenfolge abgestimmt, wie sie eingebracht wurden. Abstimmungen geschehen durch Handaufheben, wenn nicht der Antrag auf namentliche oder geheime Abstimmung eingebracht wird. Dieser bedarf der Unterstützung der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen.

 

  1. Schriftliche Abstimmung

Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Vor jeder Abstim­mung ist eine Wahlkommission aus mindestens drei Mitgliedern zu bestellen. Sie hat die Aufgabe, die Stimmzettel zu zählen und zu kontrollieren, so daß auf keinen Fall mehr Stimmen abgegeben werden, als insgesamt auf alle anwesenden Stimm­berechtigten entfallen. Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern der Wahl­kommission ausdrücklich dem Schriftführer zu Protokoll zu bestätigen.

 

Der Ver­sammlungsleiter hat alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befug­nisse. Er hat das Recht, die Versammlung zu unterbrechen oder sie vor Beendi­gung der Tagesordnung aufzuheben. Grobe Störungen können vom Versamm­lungsleiter mit sofortigem Ausschluß aus der Versammlung bestraft werden.

 

  1. Diskussionsredner

Spricht ein Redner nicht zur Sache, hat ihm der Versammlungsleiter nach erfolgter Warnung das Wort zu entziehen.

 

  1. Ordnungsruf

Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, erteilt der Versammlungsleiter einen Ordnungsruf. Fügt sich ein Redner trotz wiederholter Ordnungsrufe nicht, kann ihn der Versammlungsleiter von der Versammlung ausschließen oder auch ein Verfahren nach § 4 1c der Satzung beantragen.

 

Im übrigen ist nach sportlich fairen Gesichtspunkten zu verfahren.