Satzung
SV Alemannia 1907 e.V. Rüsselsheim-Königstädten
Satzung
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- 2 Zweck
- 3 Mitgliedschaft
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- 5 Rechte der Mitglieder
- 6 Pflichten der Mitglieder
- 7 Pflichten der Abteilungen
- 8 Haftung
- 9 Ehrenmitglieder und Ehrungen
- 10 Vereinsorgane
- 11 Mitgliederversammlung
- 12 Vorstand
- 13 Abteilungswahlen
- 14 Wahl der Vorstandsmitglieder
- 15 Vorstandssitzungen
- 16 Aufgaben des Vorstandes und Beschlussfähigkeit
- 17 Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse
- 18 Kassenprüfungen
- 19 Durchführung von Versammlungen
- 20 Auflösung
- 21 Salvatorische Klausel
- 22 Ordnungen
- 23 Inkrafttreten
Präambel
Die Satzungen und Ordnungen bezwecken eine Erleichterung des friedlichen Umgangs der Vereinsmitglieder untereinander und ein rechtlich einwandfreies Verhalten der gewählten Funktionäre nach innen und außen.
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 4. November 1907 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Alemannia 1907 e.V. Rüsselsheim-Königstädten“.
- Der Verein besteht aus seinen ihm angegliederten Abteilungen, die Vereinsfarben sind grün-weiß.
- Der Sitz des Vereins ist Rüsselsheim-Königstädten.
- Der Verein ist beim Amtsgericht Darmstadt unter der Tag.-Nr. VR 80137 im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes (LSB) Hessen und der zuständigen Fachverbände.
- Geschäftsjahr = Kalenderjahr.
- 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung der sportlichen Freizeitgestaltung für Erwachsene, Jugendliche und Kinder sowie Förderung des Wettkampfsports.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
- a) ordentlichen Mitgliedern,
- b) Jugendlichen,
- c) Ehrenmitgliedern.
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der dessen Grundsätze, Ziele und Aufgaben anerkennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Aufnahme von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
- Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in besonderen Fällen von der Beitragserhebung absehen.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- a) freiwilligen Austritt in schriftlicher Form, bei Minderjährigen durch die gesetzlichen Vertreter, die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage zum Quartalsende,
- b) Streichung aus der Mitgliederliste,
- c) Vereinsausschluß,
- d) Vereinsauflösung.
- e) Tod
2 Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann durch Vorstandsbeschluß erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge drei Monate in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat.
3 Wer gegen die Interessen des Vereins, seine Satzung und Beschlüsse verstößt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn dies zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder billigen. Der Ausschluß ist dem Mitglied unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Erhebt es innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch, muß der Vorstand nach mündlichem Gehör erneut über den Ausschluß beraten. Für die Bestätigung des Ausschlusses ist ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach einem Jahr wieder in den Verein aufgenommen werden.
- 5 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und hat dort Rederecht.
- Jedes volljährige Mitglied hat bei Mitgliederversammlungen Stimm- und Antragsrecht.
3 Jedes Mitglied ist berechtigt, am öffentlichen Teil der Vorstandssitzungen und an Sitzungen seiner Fachabteilungen teilzunehmen. Hier besitzt das Mitglied weder Stimm- noch Rederecht, Letzteres kann bei Bedarf eingeräumt werden.
4 Jedes Mitglied hat das Recht zur Beschwerde, und zwar
- a) bei der Abteilung,
- b) bei Vorstandssitzungen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten vereinseigene Einrichtungen zu nutzen.
- 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
- den Verein in seinem sportlichen Bestreben zu unterstützen und die Ziele des Vereins zu fördern,
- den Anordnungen des Vorstands und der bestellten Vertreter in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten, Folge zu leisten, soweit dies zumutbar ist,
- die Beiträge pünktlich zu zahlen sowie Änderungen der Anschriften und / oder der Bankverbindung mitzuteilen,
- das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
- 7 Pflichten der Abteilungen
Die Abteilungen haben Arbeitsstunden zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes und zur Erhaltung des Sportgeländes sowie der darauf befindlichen Einrichtungen zu leisten. Der Vorstand ermittelt zu Beginn des Jahres die Jahresarbeitsstunden. Diese werden nach Gewichtung (Kompetenz, Mitgliederzahl, Arbeitskraft) auf die einzelnen Abteilungen verteilt. (Empfehlung: Verteilung der einzelnen Abteilungsstunden auf relevante Mitglieder durch die jeweiligen Abteilungsleiter.) Für nicht erbrachte Arbeitsstunden werden Etatkürzungen vorgenommen.
- 8 Haftung
- Der Verein haftet im Rahmen seiner pflichtgemäß abgeschlossenen Versicherungen.
- Wer dem Verein gehörende Gegenstände oder Einrichtungen veräußert oder beschädigt, ist dafür haftbar und ersatzpflichtig.
- 9 Ehrenmitglieder und Ehrungen
- Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern und/oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, zahlen jedoch keine Beiträge. Ehrenvorsitzende haben Sitz- und Stimmrecht im Gesamtvorstand.
- Mitglieder, die dem Verein 15 Jahre angehören, erhalten die bronzene Ehrennadel, solche mit 25jähriger Vereinszugehörigkeit die silberne Ehrennadel, solche mit 40- jähriger Vereinszugehörigkeit die goldene Ehrennadel, bei 50-, 60-, 65-, 70- und 75jähriger Zugehörigkeit ebenfalls die goldene Ehrennadel. Diese ist jedoch mit der Zahl der Jahre der Vereinszugehörigkeit versehen. Die Vereinszugehörigkeit muß ununterbrochen bestehen.
- Sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder, die sich um den Verein besondere Ver dienste erworben haben, können die silberne oder goldene Vereinsnadel erhalten. Es entscheidet der Vorstand.
- 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Abteilungen.
- 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich einzuberufen, nach Möglichkeit im 1. Quartal. Zwischen Einberufung (Einladung) und Termin einer Mitgliederversammlung muß mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt:
- a) bei „Aktiven“-Mitgliedern durch eine schriftliche Einladung über die jeweiligen Abteilungsleiter,
- b) „Passive“-Mitglieder erhalten ein persönliches Einladungsschreiben,
- c) über einen Aushang im Schaukasten des Vereins am Sportheim, Nauheimer Str. 90.
- Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Sie muß folgende Angaben enthalten:
- a) Berichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungsleiter
- b) Bericht der Kassenprüfer,
- c) Entlastung des Vorstands,
- d) Vorstandsneuwahl bzw.- Bestätigung, falls Wahlen anstehen,
- e) Anträge,
- f) Verschiedenes.
- Ordentliche Mitglieder können bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einreichen; sie sind nachträglich in die Tagesordnung aufzunehmen. Später eingehende Anträge können vom Versammlungsleiter zugelassen werden, sofern die Mehrheit der Anwesenden einverstanden ist. Bei derartigen Dringlichkeitsanträgen sind Satzungsänderungen ausgeschlossen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird oder wenn es der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt. Die Einberufung muss unter Angabe des Zwecks und der Gründe innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
- Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur Punkte enthalten, die zu deren Einberufung geführt haben.
- Über die in der vorangegangenen ordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht befunden werden, zu diesem Zweck darf keine Versammlung einberufen werden.
- 12 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- a) dem geschäftsführenden Vorstand,
- b) dem Gesamtvorstand.
Soweit in der Satzung vom Vorstand die Rede ist, ist der Gesamtvorstand gemeint.
Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§26 BGB) sind gemeinsam zur Vertretung des Vereines berechtigt, wobei mindestens eine Person aus dem Kreis der drei gleichberechtigten Vorsitzenden kommen muss. Sie vertreten die SV Alemannia gerichtlich und außergerichtlich.
- Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- a) drei gleichberechtigte Vorsitzende
- b) Kassierer Hauptkasse
- c) Kassierer Wirtschaftskasse
- d) Geschäftsführer
- Dem Gesamtvorstand gehören zusätzlich an:
- a) die Abteilungsleiter,
- b) die Jugendleiter
- c) die Vorsitzenden der besonderen Ausschüsse,
- d) die Beisitzer ( maximal fünf ),
- e) der Pressewart.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Zur Wahrung der Kontinuität im geschäftsführenden Vorstand werden die zu wählenden Mitglieder versetzt gewählt und zwar:
- a) in geraden Jahren ein Vorsitzender, der Kassierer Hauptkasse und der Geschäftsführer
- b) in ungeraden Jahren zwei Vorsitzende und der Kassierer Wirtschaftskasse.
- Die selbständigen Jugendabteilungen wählen ihren jeweiligen Jugendleiter, die der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen werden.
- Die Vereinigung mehrerer Funktionen in einer Person ist statthaft.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- 13 Abteilungswahlen
Die Abteilungen wählen alle zwei Jahre (gerade Jahre) ihre eigenen Funktionsträger. Diese werden der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen.
- 14 Wahl der Vorstandsmitglieder
- Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
- Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.
- Stichwahlen können zweimal wiederholt werden, danach wird dieser Punkt vertagt.
- Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Steht nur ein Vorschlag zur Wahl, ist öffentliche Abstimmung zulässig. Vor einer geheimen Abstimmung ist ein Wahlausschuß von drei stimmberechtigten Mitgliedern zu wählen.
- Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Nichtanwesende sind wählbar, wenn ihr Einverständnis vorliegt.
- Wahlen per Akklamation und Wiederwahl sind zulässig.
- Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand, bis zu einer Neuwahl durch die Mitgliederversammlung, ein Mitglied kommissarisch einsetzen.
- 15 Vorstandssitzungen
- Vorstandssitzungen gliedern sich in Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.
- Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch einen der Vorsitzenden.
- Vorstandssitzungen können öffentlich oder nichtöffentlich sein.
- Jeder Beschluss in der Vorstandssitzung muss mit einfacher Mehrheit gefasst werden., soweit die Zuständigkeit gegeben ist.
- Abstimmungen können geheim oder öffentlich sein.
- 16 Aufgaben des Vorstandes und Beschlussfähigkeit
- Soweit nicht in anderen Bestimmungen der Satzung festgelegt, wird die Zuständigkeit wie folgt geregelt:
1.1. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- a) Vermögensverwaltung und Bewilligung von Ausgaben, insbesondere Etatzuweisungen an die Abteilungen,
- b) Abschluß und Kündigung von schriftlichen Verträgen,
- c) Kassen- und Kontoführung durch die Kassierer,
- d) Protokollführung in allen Sitzungen und Versammlungen durch den Geschäftsführer
1.2 Der Gesamtvorstand ist zuständig für
- a) Einberufung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tages ordnung, Berichte in der Mitgliederversammlung, Anträge in der Mit gliederversammlung zur Festlegung von Beiträgen, rnennung von Ehrenmitgliedern oder eines Ehrenvorsitzenden,
- b) Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen,
- c) Aufnahme von Mitgliedern, Ehrungen und Streichungen aus der Mitgliederliste,
- d) Verteilung anderer Aufgabenbereiche und Einsetzung von Arbeitsausschüssen für besondere Projekte.
- Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vor standsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
- Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder anwesend sind.
- 17 Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse
- Beschwerden gegen Vorstandsbeschlüsse müssen schriftlich bei einem der. Vorsitzenden eingereicht werden.
- Die Beschwerde ist umgehend einem Beschwerdeausschuss vorzulegen, der sich aus drei Vorstandsmitgliedern zusammensetzt, und zwar aus
- a) einem Vertreter der Abteilung bzw. Jugendabteilung
- b) einem der Vorsitzenden
- c) dem Geschäftsführer oder einem Kassierer.
- Der Beschwerdeausschuss behandelt die schriftliche Beschwerde mit dem Beschwerdeführer, entscheidet über die weitere Vorgehensweise und berichtet in der nächsten Vorstandssitzung, die in der Sache endgültig entscheidet.
- 18 Kassenprüfungen
- Die Prüfungen der Haupt- und der Wirtschaftskasse finden jährlich vor der Mitgliederversammlung statt und zwar durch je zwei Kassenprüfer.
- Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr für die beiden amtsältesten Kassenprüfer einen Nachfolger. Vorstandsmitglieder können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
- Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die erfolgte Kassenprüfung und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse Entlastung der Kassierer und des Vorstands.
- 19 Durchführung von Versammlungen
Für die Durchführung aller Versammlungen und Sitzungen gilt die Geschäftsordnung.
- 20 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag ist von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Die Auflösung hat zu erfolgen, wenn mindestens fünf Sechstel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen oder weniger als sieben Mitglieder dem Verein angehören.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der Stadt Rüsselsheim zu, die es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Ihr obliegt es auch, einem sich später bildenden Verein in Königstädten das Vermögen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu übergeben. Diesem Verein muss eine der sportlichen Aktivitäten des aufgelösten Vereins zugrunde liegen.
- Sollte innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Auflösung des Vereins kein Rechtsnachfolger gegründet sein, so kann die Stadt Rüsselsheim das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuführen. Es soll dann möglichst für die Sportpflege oder für die Jugendarbeit verwendet werden.
- 21 Salvatorische Klausel
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
- 22 Ordnungen
Ergänzend zur Satzung bestehen Geschäfts- und Finanzordnung, die nicht Bestandteil der Satzung sind; sonstige Fälle werden behandelt wie im BGB festgelegt.
- 23 Inkrafttreten
- Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 31. Aug 2012 beschlossen und hat ab Eintragung in das Vereinsregister Gültigkeit.
- Gleichzeitig treten die Satzung vom 31. Mai 2010 und alle später beschlossenen Sat zungsänderungen und Ergänzungen außer Kraft.
Rüsselsheim-Königstädten, den 21. März 2014